News

Hier werden laufend die Entscheide der Tarifkommission zu Tarifpositionen des Leistungskatalogs (Nomenklatur) sowie weitere nützliche Informationen publiziert.

05.06.2024

Tarpoint (neu 01.06.2024)

Neue Tarifnomenklatur in Kraft seit 01.06.2024.

Tarpoint aktualisiert: http://www.my-tarpoint.ch/install/tarPoint100_1718704206.exe


Neu steht auch das modernere, benutzerfreundlichere Softwareprogramm der SUVA "Medical Invoice" (www.medicalinvoice.ch, mit Supportdienst) zur Verfügung. Es wird allen, welche über keine Laborsoftware verfügen, den Wechsel zu Medical Invoice empfohlen. Bei der Anmeldung zu Medical Invoice ist zwingend der bei Refdata zur entsprechenden GLN hinterlegte Name anzugeben. Bitte prüfen Sie dies mittels Eingabe Ihrer GLN unter www.refdata.ch/de/partner/abfrage/partner-refdatabase-gln (Suche nach GLN).

22.05.2024

Revidierter Tarif 223 (gültig ab 01.06.2024)

Die gesamte Nomenklatur des Tarifes 223 wurde in den letzten Monaten von der Tarifkommission Zahntechnik in Zusammenarbeit mit und Unterstützung durch die SSO und die ZMT pro Position kontrolliert, vereinfacht, korrigiert, ergänzt und in eine sprachlich einheitliche Form gebracht sowie übersetzt.
Hauptziel der Revision war nebst einer Aktualisierung auch eine Integration neuer Technologien in den bestehenden oder neugeschaffenen Positionen. So wurde bspw. die digitale Fertigung (CAD/CAM) in die bestehenden Positionen des Tarifs 223 integriert. Bereits im letzten Jahr konnten die 3D-Modelle den Spezialmodellen (0017.1) zugeteilt werden. Zudem wurde die Materialposition 2400 ergänzt mit einer pauschalen Abgeltung für die in der Schweiz mittels CAM gefrästen und gesinterten ZrO2-Teile und/oder geschliffenen Lithiumdisilikat-Teile.

Tarifbrowser 223 (ab 01.06.2024)
21.05.2024

Anwendungsbeispiele im Bereich UVG/MV/IV (in Überabeitung infolge Tarifrevision)

Alle Anwendungsbeispiele samt Inhaltsverzeichnisse finden Sie hier.

zu den Anwendungsbeispielen
24.01.2018

Nomenklatur 2017: Zum Kapitel 2000 Materialcluster

Bis anhin musste das Material auf dem Lieferschein zwecks Transparenz beschrieben werden. Neu muss das verwendete Material zusätzlich einem Cluster zugeordnet werden. Die erfassten Materialien können in der Laborsoftware dem entsprechenden Cluster zugeordnet werden. Somit kann der Aufwand in Grenzen gehalten werden. Die Nomenklatur enthält hierzu unter Kapitel 2000 die notwendigen sieben Clusterpositionen. Diese dienen dazu, die preislich bzw. kostenmässig relevanten Veränderungen in den einzelnen Materialsparten aufzuzeigen und zu analysieren.

Für deren Anwendung gelten die nachstehenden Grundsätze. Für Kapitel 20:

  1. Eine Anwendung der Cluster von Kapitel 20 erfolgt nur bei Arbeiten, die die Definition der «Fertigung in der Schweiz» gemäss Anhang 1 des Tarifvertrages ganz oder teilweise (vgl. Artikel 11 Absatz 1 und 2 Bsp. a des Tarifvertrags vom 3.5.2017) erfüllen.
  2. Die bekannten Bestimmungen 2009 zur Berechnung der Materialpreise und zur Deklaration wurden in das neue Tarifwerk übernommen (vgl. Anhang 5 Beilage 2 zum Tarifvertrag).
  3. Sämtliche Materialien des Labors sind neu zusätzlich einem der Cluster (im Normalfall einmaliger Aufwand) zuzuordnen. Die entsprechende Zuordnung kann in der Laborsoftware hinterlegt werden. Das Modul «Tarpoint» kennt keine solche Funktion.
  4. Bisherige Erfahrungen zeigen, dass durchschnittlich 50% der Materialien des Labors unter einen der drei Cluster für «Material Implantate» (Pos. 2100.0, 2130.0 und 2150.0) fallen, rund ein Viertel, unter den Cluster für «Konstruktions-Elemente» (Pos. 2300.0) und rund ein Viertel sich auf die übrigen Positionen verteilt. Zum Beispiel Zahngarnituren sind unter «Übriges diverses Material» (Pos. 2900.0) einzureihen.

Für Kapitel 30:

  1. Für Auslandarbeiten (im Ausland durchgeführte Produktionsschritte) gemäss Artikel 11 Absatz 2 Bst. b und Artikel 11 Absatz 3 des Tarifvertrags vom 3.5.2017 sind zur Tarifierung von Material und Arbeit die Cluster gemäss Kapitel 30 ausschliesslich anwendbar.